Allgemeine Geschäftsbedingungen der PakaInvest GmbH

Stand: März 2022

§ 1 Allgemeines

1. Die PakaInvest GmbH, Dr.-Gottfried-Cremer-Allee 18 | Halle 1, 50226 Frechen (im Folgenden „Lieferant“), ist ein Spezialist in der Baubranche mit Eintragungen in der Handwerkskammer Köln in den Gewerken Elektrotechniker, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger, Raumausstatter, Estrichleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Rollladen- und Sonnenschutztechniker. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der handwerklichen Dienstleistung mit dem Schwerpunkt im Bereich der Elektrotechnik, E-Mobilität und Smart-Home Installationen. Das umfasst die Elektroplanung, Aufbau der Elektroinfrastruktur, die handwerkliche Umsetzung und die Messung/Prüfung/Abnahme bei dem Kunden. Der Lieferant bietet seine Leistungen hauptsächlich im gewerblichen und privaten Bereich an.


§ 2 Geltungsbereich der Bedingungen

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen gegenüber Privatpersonen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden „Kunden“).

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über Leistungen und Lieferungen des Lieferanten, bei denen nicht ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde.

3. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen einheitlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich durch den Lieferer schriftlich anerkannt worden sind.

4. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte Lieferung einverstanden. Abweichende Vereinbarungen, z.B. die für eine bestimmte Lieferung getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Geltung der übrigen Bedingungen bleibt hierdurch unberührt.

5. Die in den vom Lieferanten in Angeboten technischen Daten, Zeichnungen und Abbildungen sind Näherungswerte, soweit sie im Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich gekennzeichnet und vereinbart werden.

6. Der Geltung abweichender AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich für den Fall widersprochen, dass diese dem Lieferer in kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Art und Weise übermittelt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferer die Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos ausführt.


§ 3 Angebot, Kostenvoranschlag & Vertragsschluss

1. Alle Angebote und Preisangaben des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, außer im Angebot oder im Kostenvoranschlag ist durch den Lieferer eine Frist angegeben.

2. Alle genannten Preise von PakaInvest in Kostenvoranschlägen und Angeboten sind nicht als Pauschalpreise zu verstehen. Die abschließende Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Personal- und Materialaufwand entsprechend der Einheitspreise.

3. Der Kunde gibt durch seine abgegebene mündliche oder schriftliche Bestellung ein bindendes Angebot.

4. Der Kunde ist berechtigt, Angebote innerhalb von 7 Werktagen, sofern keine andere Frist im Angebot angegeben, anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme dem Lieferer zugeht.

5. Eine Bestellbestätigung ist keine Annahmeerklärung. Die Annahmeerklärung erfolgt erst verbindlich durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Erfolgen Lieferungen und Leistungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung als Auftragsbestätigung anzusehen, unter Zugrundelegung der dort schriftlich festgehaltenen Geschäftsbedingungen. Einschränkende Bedingungen des Kunden sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistung erklärt sich der Kunden mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.


6. Art und Umfang der Lieferungen bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragserteilung des Kunden. Vertragsabschlüsse mündlicher Art oder andere mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden.

7. Abbildungen, Farben, Formen und Aufmachungen, die z.B. in Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar und sind unverbindlich. Der Lieferer behält sich technische oder designerische Änderungen vor.

8. Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann der Lieferer die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Anrechnung dessen, was er für anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

9. Zusätzliche Kosten und Mehraufwand können nicht ausgeschlossen werden. Bei Änderungen zum geplanten Vorhaben der Einfluss auf die Kosten (größer 20% des Auftragsvolumen) nehmen, wird der Kunde darüber informiert.


§ 4 Besichtigung und Beratung

1. Sollte ein Kunde den Lieferanten für eine Besichtigung und zur Erstellung eines Angebots schriftlich oder mündlich beauftragen, veranschlagt der Lieferant 150 Euro netto zzgl. aktuell gültiger MwSt. für Besichtigungsorte innerhalb 25 km Umkreis von der Geschäftsstelle des Lieferanten.

2. Sollte sich das Zielort des Kunden außerhalb 25 km von der Geschäftsstelle des Lieferanten befinden, wird eine zusätzliche Pauschale von 38 Cent zzgl. aktuell gültiger MwSt. pro km einfache Wegstrecke erhoben.

3. Diese Aufwandendschädigung umfasst die Anfahrtskosten, eine ca. 60 Minuten andauernde Besichtigung und die anschließende Aufwendung für die Erstellung des Angebots. Eine handwerkliche Ausübung ist nicht Bestandteil der Aufwandentschädigung.

4. Die in § 4 Absatz 1. und 2. genannten Kosten werden dem Kunden bei Auftragserteilung angerechnet.

5. Die Bezahlung ist in Vorkasse zu leisten oder spätestens vor Ort in Bar oder per EC / Kreditkarte.

6. Bei der Bezahlung per EC & Kreditkarte sind zusätzliche Gebühren fällig. Bei Zahlung per EC-Karte zzgl. 1% des Bezahlbetrags. Bei Zahlung per Kreditkarte zzgl. 2% des Bezahlbetrags.

7. Das erstelle Angebot wird dem Kunden erst nach erfolgreicher Zahlung des Gesamtbetrags per E-Mail zu gestellt, bei Post Zustellung zzgl. Portogebühren.

8. Sollte eine Angebotserstellung durch den Lieferanten durch erschwerte Gründe nicht möglich sein, oder der Kunden kein Angebot mehr durch den Lieferanten erwünschen, so hat der Kunden dennoch die Kosten der Aufwandentscheidung für Leistung und Lieferung der Besichtigung zu tragen


§ 5 Laufzeit

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, werden Verträge, die die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

2. Bei Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen unter Anrechnung desjenigen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


§ 6 Überlassene Unterlagen

1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere den vom Lieferantenabgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, sowie an Werkzeugen und Hilfsmitteln behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten weder als solche noch inhaltlich überlassen oder zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant erteilt dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Kunde darf diese Gegenstände weder selbst noch durch Dritte vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Bei Urheberrechtsverletzung, z. B. durch die Weitergabe unserer Schriftstücke an Wettbewerber (auch in Teilen oder geschwärzt) wird dies mit einer Schadensersatzanzeige geahndet.


§ 7 Lieferung und Lieferzeit

1. Liefertermine, Lieferfristen und Ausführungstermine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich, schriftlich und verbindlich bestätigt werden.

2. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen Lieferer und Kunden bzw. beiden Vertragsparteien. Obliegen dem Kunden Mitwirkungspflichten, insbesondere die Bereitstellung von Dokumenten/Unterlagen, Informationen oder Infrastrukturleistungen wie die Gewährung des ungehinderten Zutritts zu den zu betreuenden Systemen, beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung dieser Verpflichtungen. Gleiches gilt auch wenn der Kunde eine Anzahlung, Zwischenzahlungen oder Vorkasse zu leisten hat.

3. Bei Verträgen, die die Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, ist eine Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch den Kunden bereit ist.

4. Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt solcher Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluss sind, gilt eine um die Dauer des Leistungshindernisses verzögerte Frist. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer in Verzug geraten ist.

5. Kann der Lieferer bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Corona oder politisch bedingte Umstände, seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht einhalten, sind Lieferer und Kunden für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Der Kunden ist insoweit bei Verträgen, die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, zur Kündigung, ansonsten zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind unbeschadet dieser Bestimmungen ausgeschlossen.

6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht die Berechtigung zur Vornahme von Teilleistungen, soweit diese für den Lieferer zumutbar sind. Der Kunde ist insoweit zur Abnahme verpflichtet.

7. Bei Änderungen zum geplanten Vorhaben der Einfluss auf den Abgabetermin nehmen z.B. durch Krankheit, Lieferverzug oder politischen Veränderungen (z.B. Corona) resultieren, wird der Kunde schnellstmöglich darüber informiert. Sofern dem Lieferer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, sind bereits jetzt Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen.

8. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.


§ 8 Ausführung und Abnahme

1. Der Lieferant erbringt die Leistungen der Bauausführung entsprechen dem allgemein anerkannten Stand der Technik und setzt voraus, dass die zum Lieferzeitpunkt befindliche Ausgangssituation von einem Fachmann vorgenommen wurde. PakaInvest haftet nicht für eine nicht fachgerechte Vorarbeit und die daraus resultierenden Schäden.

2. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind.

3. Wird der Lieferant selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden/Auftraggeber über die eintretenden Bauverzögerungen zu unterrichten.

4. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlauffrist von 12 Werktagen, sofern nichts anders schriftlich vereinbart – einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.


§ 9 Preise und Gültigkeit

1. Angesichts der pandemie- und politisch bedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für Baumaterialien, erhält der Lieferant von seinen eigenen Lieferanten nur noch Tages- bzw. Wochenpreise. Angesichts der sich daraus ergebenen Dynamik sind die angegebenen Preise vom Lieferer, in Kostenvoranschlägen und Angeboten gegenüber seinen Kunden, an der im Kostenvoranschlag/Angebot genannten Frist gebunden. Sofern keine genaue Frist im Kostenvoranschlag/Angebot schriftlich genannte wurde, gilt die Frist von 7 Werktagen nach Zustellung.

2. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien (Kabel, Sicherungen, etc.) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 8 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

3. Im Allgemeinen sind Kostenvoranschlag/Angebote, die durch den Lieferanten angeboten werden, kein Pauschalpreis/Pauschalangebot. Zusätzliche Kosten und Mehraufwand können vom Lieferanten nicht ausgeschlossen werden z.B. da die Baustelle durch PakaInvest nicht besichtigt wurde, durch Lieferengpässe von Baumaterialien, unvorhersehbare Komplikationen etc. Entsprechend wird die erbrachte Leistung, gegenüber dem Kunden, abschließend nach entstandenem Aufwand in Bezug auf Personal, Material, Fahrweg etc. abgerechnet.

4. Bei einem Mehrkostenaufwand über 20% des Auftragsvolumen wird der Kunde unverzüglich durch die PakaInvest informiert.

5. Es können zu dem Verzögerungen entstehen, die durch Krankheit, Lieferverzug oder politischen Veränderungen (z.B. Corona) resultieren. Bei Änderungen zum geplanten Vorhaben der Einfluss auf den Abgabetermin oder Kosten (größer 20% des Auftragsvolumen) nehmen, wird der Kunde schnellstmöglich darüber informiert.


§ 10 Abrechnung und Zahlung

1. Bei einem Auftragswert less then 500 Euro netto zzgl. aktuell geltender MwSt. Anzahlung in Höhe von 30% vom Gesamtbetrag, mindestens jedoch in der Höhe der zu bestellenden Materialkosten, vor Auftragsbeginn zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Restzahlung in Höhe von 70%, oder der Restsumme entsprechend Gesamtbetrag abzüglich getätigter Anzahlung in Höhe der Materialkosten, nach Fertigstellung des Auftrags sofort vor Ort per EC-Karte, Kreditkarte oder in Bar zahlbar.

2. Bei einem Auftragswert ab 500 Euro netto zzgl. aktuell geltender MwSt. Anzahlung in Höhe von 50%, mindestens jedoch in der Höhe der zu bestellenden Materialkosten, vom Gesamtbetrag vor Auftragsbeginn zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Restzahlung in Höhe von 50%, oder der Restsumme entsprechend Gesamtbetrag abzüglich getätigter Anzahlung in Höhe der Materialkosten, nach Fertigstellung des Auftrags sofort vor Ort per EC-Karte, Kreditkarte oder in Bar zahlbar.

3. Neben der in §10 in 1. u. 2. vereinbarten Zahlungsbedingungen kann eine individuelle Zahlungsbedingung zwischen der PakaInvest und dem Kunden vereinbart werden z.B. Tranchen Zahlungen nach Bauabschnittslieferung. Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von weiteren Skonti; Teilzahlungsvereinbarungen) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

4. Bei Zahlungen des Kunden am EC-Terminal der PakaInvest entstehen zusätzliche Gebühren. Bei EC-Karten Zahlung 1% vom Gesamtbetrag der Zahlung. Bei Kreditkarten Zahlung 2% vom Gesamtbetrag der Zahlung.

5. Ein Skontoabzug bedarf ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung oder der Schriftform im Kostenvoranschlag, Angebot oder in der Rechnung.

6. Sofern sich aus der Auftragserteilung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen kein anderes Zahlungsziel ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto fällig. Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrages bei dem Lieferer oder Gutschrift auf dessen Konto.

7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p. a., soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p. a. sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Eine Aufrechnung des Kunden mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese Gegenansprüche vom Lieferer schriftlich anerkannt wurden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Kunden.

9. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Zahlungsverzuges Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.


§ 11 Haftung und Gewährleistung

1. Die erbrachten Leistungen entsprechen dem allgemein anerkannten Stand der Technik und setzt voraus, dass die zum Lieferzeitpunkt befindliche Ausgangssituation von einem Fachmann vorgenommen wurde. PakaInvest haftet nicht für eine nicht fachgerechte Vorarbeit und die daraus resultierenden Schäden.

2. Für bauseits gestelltes Material übernimmt die PakaInvest keine Haftung.

3. Neben der in §10 in 1. u.3. Reparaturen unterliegen keiner Gewährleistung.

4. Aus gegebenem Anlass verweist der Lieferant darauf hin, dass besonders bei Vlies Tapeten oder gespachtelten Wänden Schäden oder Beschmutzung bei der Arbeit entstehen können, da die Wände und Decken sensibel sind. Bei Stemmarbeiten entstehen große Kräfte die z.B. zu Rissen in den Wänden/Decken führen können. Für die daraus resultierenden Schäden haftet PakaInvest nicht. PakaInvest empfiehlt, dass der Kunde in Eigenleistung alle notwendigen Vorkehrung/Abdeckarbeiten selbst ausführt, außer die Tätigkeit der Abdeckung wurde durch die PakaInvest explizit schriftlich mit angeboten.

5. Bei gespachtelten Wänden/Decken, Acryl- sowie Silikonfugen können farbliche Veränderungen über die Zeit entstehen sowohl als auch Risse, da die Wände/Böden und Decken über die Zeit arbeiten. Bei Demontagearbeiten und daraus resultierenden Schäden, da brüchig/alt etc., übernimmt die PakaInvest keine Haftung.

6. Außerhalb der Sachmängelhaftung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung, einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haftet der Lieferant im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Beanstandungen der Werksleistungen des Lieferers wegen offensichtlicher Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe des vollendeten Werks anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge genügt der Zeitpunkt der Absendung der Erklärung. Gleiches gilt, wenn sich ein solcher Mangel später zeigt.

9. Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware oder das Gewerk die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der Ware sowie sonstige hierauf bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware bzw. des Gewerks für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich sind und die der Kunde bei Lieferungen dieser Art erwarten kann.

10. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung nur geringfügig mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Lieferers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt werden kann.

11. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch besondere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

12. Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu diesen Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach seiner Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Dies gilt nicht bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, sofern der Kunde Verbraucher ist. Der Kunde hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.

13. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

14. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Vereinbarungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.

15. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche auslaufenden Geschäftsbeziehungen Eigentum des Lieferanten, selbst wenn auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurde. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache gilt nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden/vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen/vermischten Gegenständen. Der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache gilt nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunden verwahrt das Miteigentum für den Lieferanten.

4. Der Kunde tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunden jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises an den Lieferanten ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunden nach deren Abtretung ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist. Andernfalls kann der Lieferant verlangen, dass der Kunden die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist im Übrigen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Lieferanten beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Liefergegenstände zulässig.

7. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Warenlieferung, hat der Kunden dem Lieferanten unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

8. Der Kunden hat die Pflicht, die Vorbehaltswaren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu lagern, so dass Beschädigungen soweit möglich vermieden werden. Er ist weiter verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9. Auf Verlangen des Kunden ist der Lieferant zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn und soweit der Kunde sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Der Lieferant ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

10. Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen und die gelieferte Ware freihändig zu verkaufen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Recht zum Besitz mehr zu.


§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Kunden kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist der Lieferant berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl des Lieferanten durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen


§ 14 Datenschutz

1. Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundver¬ordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von PakaInvest gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post oder E- Mail an uns senden.

2. Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden.


§ 15 Nebenbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunden seinen Firmensitz im Ausland hat.

2. Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung sowie für die Zahlung ist der Firmensitz des Lieferanten, sofern sich aus dem Auftrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Firmensitz des Lieferanten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Für Klagen gegen den Lieferanten ist sein Firmensitz ebenfalls ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunden keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig. Der Kunde ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.


§ 16 Salvatorische Klausel

1. Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des sonstigen mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

2. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.